Ab 2019 gelten höhere Versicherungspflichtgrenzen

Zum Jahresbeginn ändern sich die Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Foto: AOK/hfr.

Wichtige Information

Viele Arbeitnehmer in Südwestfalen müssen jetzt handeln

Für alle höher verdienenden Arbeitnehmer im Kreis Siegerland-Wittgenstein tritt ab 1. Januar 2019 eine wichtige Änderung ein: Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) genannt, erhöht sich von 59.400 Euro auf 60.750 Euro. Für Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitsentgelt in dieser Höhe und mehr entfällt damit die Krankenversicherungspflicht.

„Wir empfehlen in diesen Fällen eine freiwillige Weiterversicherung bei der AOK NORDWEST“, sagt Dirk Schneider, Leiter der AOK-Serviceregion Südwestfalen. Allerdings sind nur jene Arbeitnehmer gefordert zu handeln, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die jeweils gültige JAE-Grenze in diesem und die des nächsten Jahres überschreitet. Weitere Informationen gibt es bei AOK-Mitarbeiter Stefan Bieder unter der Telefonnummer 0800 2655-500175.

Umgekehrt gilt: „Arbeitnehmer, die noch 2018 wegen Überschreitens der bisherigen Versicherungspflichtgrenze von 59.400 Euro krankenversicherungsfrei und damit gesetzlich freiwillig oder privat versichert waren, können aufgrund der neuen Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2019 krankenversicherungspflichtig werden, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die neue Grenze nicht übersteigt“, erklärt Schneider. Bisher privat Krankenversicherte haben ein Krankenkassenwahlrecht und können Mitglied der AOK NORDWEST werden. Wenn sie dieses nicht ausüben, werden Sie vom Arbeitgeber bei der Krankenkasse angemeldet, bei der sie zuletzt gesetzlich krankenversichert waren.

Neben der allgemeinen gibt es auch eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Sie beträgt im nächsten Jahr 54.450 Euro. Diese Besonderheit gilt für Arbeitnehmer, die am Stichtag 31.Dezember 2002 krankenversicherungsfrei und privat krankenvollversichert waren, weil ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die zu diesem Zeitpunkt geltende JAE-Grenze überschritten hatte. Auch hier gilt: Krankenversicherungspflicht tritt ein, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt diese besondere JAE-Grenze nicht überschreitet. Die bisher privat krankenversicherten Arbeitnehmer haben bei ihrem privaten Krankenversicherungsunternehmen ein besonderes Kündigungsrecht.

„Ein wichtiger Hinweis für privat versicherte Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben: sie werden grundsätzlich nicht mehr krankenversicherungspflichtig, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die allgemeine bzw. die besondere JAE-Grenze nicht mehr überschreitet“, sagt Schneider. So ist der Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung ab diesem Alter nahezu ausgeschlossen. Informationen zu allen Änderungen bei den Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie ein praktischer Gehaltsrechner sind im Internet unter aok-business.de/nw abrufbar.

 

 

 

Quelle: AOK

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