Pflege
Kostenübernahme für eine notwendige Verhinderungspflege
Pflege ist Schwerstarbeit und kostet Kraft. Zu einem Großteil wird sie von Angehörigen erledigt. Umso wichtiger ist es, dass pflegende Angehörige sich auch einmal eine Auszeit gönnen. Doch Urlaub und einen Angehörigen pflegen? Wie kann das zusammen passen? Die Familienmitglieder, die einen lieben Menschen zu Hause pflegen, benötigen jedoch regelmäßige Pausen, sonst ist deren völlige Erschöpfung absehbar. „Einen Angehörigen zu Hause zu pflegen kostet Kraft und Energie. Deshalb ist es für jeden pflegenden Angehörigen wichtig, selbst einmal verschnaufen und Urlaub zu machen“, so AOK-Serviceregionsleiter Dirk Schneider.
Viele pflegende Familienangehörige kennen für sich nur wenig Erholung, doch die Pflegeversicherung bietet ihnen dazu die Möglichkeit. Damit Angehörige immer mal wieder Abstand vom anstrengenden Pflegealltag gewinnen können und der Pflegebedürftige dennoch gut versorgt wird, tragen die gesetzlichen Pflegekassen die Kosten für eine notwendige Verhinderungspflege. „Bei der Verhinderungspflege wird der Pflegebedürftige zu Hause von einer Ersatzperson versorgt“, informiert Schneider. Voraussetzung ist, dass Angehörige den Pflegebedürftigen bereits seit mindestens sechs Monaten pflegen. Außerdem wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes während einer Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr weitergezahlt.
Versorgen ein Pflegedienst, entfernte Verwandte oder Nachbarn den Pflegebedürftigen zu Hause, zahlt die gesetzliche Pflegekasse für maximal sechs Wochen bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr. Die Kosten müssen nachgewiesen werden. Wenn ein Familienangehöriger bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad die Pflege übernimmt oder jemand, der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Pflegebedürftigen lebt, trägt die Pflegekasse einen Betrag in der Höhe des Pflegegeldes. Zusätzlich erstattet sie Aufwendungen wie Fahrgeld oder einen Verdienstausfall mit maximal 1.612 Euro.
In Fällen, in denen keine Verhinderungspflege genommen werden kann und die Erbringung häuslicher Pflege auch nicht über die Sach-, Geld-, Kombinationsleistungen oder Einrichtungen der teilstationären Pflege möglich ist, kann die zu pflegende Person auch vorübergehend in einem Pflegeheim untergebracht werden. Diese ‚Kurzzeitpflege‘ ist für die Überbrückung kurzfristiger Notsituationen gedacht. Dazu gehört unter anderem eine Erkrankung, aber auch der Urlaub des Pflegenden. Die Pflegekasse übernimmt hierbei die Kosten für die pflegerische Versorgung, die medizinische Behandlungspflege sowie für die soziale Betreuung. Unterkunft und Verpflegung zahlt der Pflegebedürftige allerdings selbst. Voraussetzung ist, dass das Heim von der Pflegekasse für die Kurzzeitpflege zugelassen ist.
Pflegende Angehörige können die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege auch miteinander kombinieren. „Wichtig ist, dass die betreffenden Angehörigen die Entlastungsangebote das ganze Jahr über nutzen. So können sie Überlastung oder Erschöpfung vorbeugen“, sagt Schneider. Über die konkreten Möglichkeiten können sich Pflegende von den Experten der AOK-Pflegekasse beraten lassen. Diese stellen auch Kontakte zu Pflegeeinrichtungen und Anbietern weiterer Betreuungsleistungen her.
Quelle: AOK