AOK im Kreis Siegen-Wittgenstein begrüßt gesetzliche Erweiterung
Im Kreis Siegen-Wittgenstein haben im ersten Halbjahr 2020 weniger berufstätige Eltern Kinderpflege-Krankengeld in Anspruch genommen als im ersten Halbjahr des Vorjahres. Das belegt eine aktuelle Auswertung der AOK NordWest. Danach erhielten insgesamt 682 Mütter und Väter Kinderpflege-Krankengeld für die Betreuung ihres kranken Kindes. Im Vorjahreszeitraum waren es 767. Besonders auffällig ist, dass in der Lockdown-Phase der Corona-Pandemie in den Monaten April bis Mai die Fälle im Vergleich zu den beiden Monaten in 2019 um rund 70 Prozent von 192 auf 57 sanken. Mit den einsetzenden Lockerungen und der sukzessiven Rückkehr an den Arbeitsplatz sowie der Öffnung der Schulen und Kindertagesstätten im Juni stiegen die Fallzahlen vor den Sommerferien jedoch dann wieder deutlich an.
Während Kinder früher auch mit einer leichten Erkältung zur Schule oder in die Kita gehen konnten, müssen sie jetzt nach den Regelungen des Infektionsschutzes zu Hause bleiben. Denn niemand möchte, dass sich andere Kinder, Eltern, Erzieher oder Lehrer mit dem Coronavirus anstecken. Diese Regelung stellt Eltern jedoch vor große Herausforderungen bei der Betreuung ihres kranken Kindes: In einigen Fällen wurde der gesetzliche Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeldtage bereits ausgeschöpft. „Deshalb ist die von der großen Koalition angedachte Ausweitung des Kinderpflege-Krankengeldes ein wichtiges Signal, damit Eltern und Alleinerziehende ohne finanzielle Nachteile ihre kranken Kinder betreuen können“, sagt AOK-Serviceregionsleiter Dirk Schneider.
Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen Kinderpflege-Krankengeld, wenn der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung leistet. Pro Jahr haben gesetzlich Versicherte bisher Anspruch auf zehn freie Arbeitstage je Elternteil, Alleinerziehende bis zu 20 Arbeitstage. Bis Jahresende will die große Koalition die Dauer auf 15 freie Arbeitstage je Elternteil und 30 Arbeitstage für Alleinerziehende erhöhen. Voraussetzung ist, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind pflegen kann. Außerdem muss der Arzt bescheinigen, dass das Kind betreut werden muss.
Weitere Infos auch im Netz unter aok.de/nw Rubrik ‚Familie‘.
Quelle/Foto: AOK