Hartz IV: Jobcenter muss auch für die Nachhilfe zahlen

Hartz IV: Auch wenn die Versetzung nicht gefährdet ist, zahlt das Jobcenter für die Nachhilfe: Foto: Archiv/ dpp
Hartz IV: Auch wenn die Versetzung nicht gefährdet ist, zahlt das Jobcenter für die Nachhilfe: Foto: Archiv/ dpp

Schüler von Eltern, die „Hartz IV“ beziehen, haben – unter Voraussetzungen – Anspruch auf die Übernahme der durch Nachhilfeunterricht entstehenden Kosten, wenn ihre Versetzung gefährdet ist. Aber auch ohne diese Vorbedingung kann von den Eltern Geld für Nachhilfe ihres Nachwuchses bezogen werden, wenn es damit gelingen kann, dem Schüler „das Erreichen der wesentlichen Lernziele“ zu ermöglichen.

Lernziel sei nicht nur die Versetzung, sondern zum Beispiel auch „das Erreichen eines ausreichenden Leistungsniveaus“. Im Bildungsauftrag der Schule sei auch die Befähigung der Schüler enthalten, sich umfassend zu informieren – und die Information kritisch zu nutzen. (Hier zu Gunsten zweier Schüler entschieden, die die gewünschte zusätzliche Lernförderung zugesprochen bekamen, obwohl sie im Fach Deutsch jeweils die Note „3“ erhalten hatten. Ziel der Lernförderung könne es auch sein, dass sich die Note nicht verschlechtere.) (SG Braunschweig, S 17 AS 4125/12)

Quelle: Wolfgang Büser/dpp

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